Formen der Mitgliedschaft in der ALVA
1. Ordentliche Mitglieder
können alle Personen werden, die auf dem Gebiet des Agrarwesens, der Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, dem Veterinärwesen und verwandter Gebiete wissenschaftlich tätig sind, oder Personen, die wissenschaftlich interessiert sind oder die wissenschaftliche Forschung fördern, ohne selbst forschend tätig zu sein, oder die die Anwendung von Forschungsergebnissen der Praxis und dem Nachwuchs vermitteln, oder als ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf dem Fachgebiet des Agrarwesens, der Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, dem Veterinärwesen und verwandter Gebiete tätig sind, oder Personen, die wissenschaftliche Leistungen aufzuweisen haben. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der erweiterte Vorstand auf deren schriftlichen Antrag.
1a. Juniormitglieder
sind StudentInnen, DiplomandInnen, MasterstudentInnen, DoktorandInnen (Junior-Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, jedoch mit vermindertem Mitgliedsbeitrag für 3 Kalenderjahre (danach steigt der Beitrag automatisch auf den vollen Mitgliedsbeitrag). Höchstalter 40 Jahre. Falls ein Juniormitglied nach den ersten drei Kalenderjahren ein geringes Einkommen hat: Antrag auf Beitragsreduktion an die Geschäftsstelle, eine jährliche Verlängerung dieses Antrages ist erforderlich!
2. Außerordentliche Mitglieder
sind Personen, welche die Bedingungen des §4(1) der Statuten nicht erfüllen, jedoch an der Arbeit der Arbeitsgemeinschaft teilnehmen wollen. Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet der erweiterte Vorstand auf deren schriftlichen Antrag.
3. Fördernde Mitglieder
Als fördernde Mitglieder können Universitäten, wissenschaftliche Institute, Firmen und Einzelpersonen aufgenommen werden, welche die Bestrebungen der Arbeitsgemeinschaft fördern wollen. Öffentliche Einrichtungen ohne eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. Bundesämter, Bundesanstalten, Untersuchungsanstalten udgl.), können auf Antrag fördernde Mitglieder werden, sind aber vom Mitgliedsbeitrag befreit. Die Aufnahme fördernder Mitglieder regelt der erweiterte Vorstand.
4. Korrespondierende Mitglieder
Zu korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten vom erweiterten Vorstand berufen werden, deren engere Bindung an die Arbeitsgemeinschaft erwünscht ist.
5. Ehrenmitglieder
sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung kann auch im schriftlichen Verfahren eingeholt werden. Die Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedschaftsrechte, ohne zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet zu sein.
Mitgliedsbeiträge der ALVA:
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder Euro 25.- / Jahr, Juniormitglieder Euro 10.- / Jahr (limitiert auf drei Jahre, Verlängerung möglich).
Das zur Aufnahme benötigte Formular finden Sie hier als pdf-Datei. Bitte füllen Sie das Antragsformular auf Mitgliedschaft in der ALVA aus und schicken Sie es an:
Geschäftsstelle der ALVA
Dipl.Ing. Martin ROGENHOFER
Lebensmitteltechnologisches Zentrum
Francisco-Josephinum
Weinzierl 1, A-3250 Wieselburg
Tel.:++43 (0) 7416/52437-801 Fax.:++43 (0) 7416/52437-810
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